Was bedeutet Digitale Signatur ? 
Die elektronische Signatur arbeitet mit zwei elektronischen Schlüsseln, dem öffentlichen Schlüssel und dem privaten Schlüssel. Der private Schlüssel ist geheim und wird mit Hilfe des dazugehörigen öffentlichen Schlüssels, der jedermann bekannt sein darf, entschlüsselt. Diese Kombination gilt als absolut sicher, denn durch die bei der Erstellung des Schlüsselpaares verwendete mathematische Funktion wird sichergestellt, dass man den privaten Schlüssel in keinem Fall berechnen kann.
Anwendung in der Praxis
Wenn Sie eine eMail elektronisch signieren möchten, dann schreiben Sie wie gewohnt Ihre EMail mit Ihrem eMail Programm und verwenden zusätzlich eine zertifizierte Signier-Software, die einfach dargestellt Funktionen wie z.B. "Nachricht signieren" und "Nachricht verschlüsseln" zur Verfügung stellt Daraufhin führen Sie Ihre Signaturkarte in Ihr Chipkarten-Lesegerät (zertifiziert) ein und Wählen die Funktion "Nachricht signieren" aus. Nun wird Ihnen der Inhalt Ihrer eMail zur Kontrolle noch einmal angezeigt und Sie bestätigen den Inhalt durch die Eingabe Ihrer Pin-Nummer in das Chipkarten-Lesegerät. Sollen bestimmte Formulare per online übertragen werden, so werden sie, wie z.B. im Notarbereich zuvor eingescannt, der Inhalt noch einmal dargestellt und dann signiert
Zertifizierungsdienste
Zertifierungsdienste, sog. TrustCenter, erstellen die Signaturen und erstellen die privaten und öffentlichen Schlüssel zu der Karte.
Von der Bundesnetzagentur akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter sind z.B. Steuerberaterkammern, Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer, die TeleSec der Deutschen Telekom AG, die DATEV, die Deutsche Post Com GmbH usw. Eine genaue Übersicht bietet die Web-Adresse www.regtp.de der Bundesnetzagentur.
Die Rechtswirkung elektronischer Signaturen
In Deutschland trat am 11.01.2005 das erste Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes in Kraft. Das Signaturgesetz selbst ist seit Mai 2001 in Kraft. Durch einen Zusatz im BGB § 126 a ist die qualifizierte Signatur der eigenhändigen Unterschrift weitgehend gleichgestellt. Bis auf Ausnahmen wie z.B. Bürgschaften, Kündigung von Arbeitsverträgen und Zeugnisse können Dokumente und Verträge elektronisch signiert werden und sind auch vor Gericht als Beweismittel anerkannt. So gibt es eine Beweislastumkehr: Bei einem qualifiziert elektronisch signierten Dokument muss bewiesen werden, dass die Signatur ungültig ist, wenn dies bezweifelt wird.
Das Deutsche Signaturgesetz finden Sie unter:
http://www.bsi.de/esig/basics/legalbas/sigg2001.pdf
Weitere Informationen unter Links zur Digitalen Signatur




